auszug aus der satzung

des karl ernst osthaus-bundes e.v.

neufassung 1.1.1980
 

name, sitz, geschäftsjahr

§1
  der karl ernst osthaus-bund e.v. ist ein verein von freunden bildender kunst in hagen. er ist im vereinsregister eingetragen.
 
  §2
  der verein ist unpolitisch.
 
  §3
  das geschäftsjahr läuft vom 1. oktober bis 30. september.
 
 
 

aufgabenkreis, mittelverwendung

  §4
  der bund widmet sich folgenden aufgaben:
 
1.
 
pflege und fortführung des gedankengutes von karl-ernst osthaus.
 
2.
 
weckung, ausbreitung und vertiefung des verständnisses für die bildenden künste.
 
3.
 
 
 
 
abhaltung und unterstützung von veranstaltungen (vorträgen, besichtigungen, ausstellungen usw.) sowie förderung oder durchführung aller sonst zur erfüllung der für vorgenannten zwecke geeigneten maßnah-men (z.b. einrichtung von arbeitsgemeinschaften, zusammenwirken mit anderen lehr- und bildungsstätten und dgl. mehr).
 
4.
 
förderung der bildenden künste, der für sie tätigen künstler und vereinigungen.
 
der bund verfolgt diese ziele ohne eigenwirtschaftliche interessen. mittel des bundes dürfen nur für die sat-zungsgemäßen zwecke verwendet werden. mitglieder dürfen keine gewinnanteile und in ihrer eigenschaft als mitglieder auch keine sonstigen zuwendungen aus mitteln des bundes erhalten. der bund darf keine personen durch ausgaben, die dem zweck des bundes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe vergütungen, begünstigen.
 
 
 

mitgliedschaft

  §5
  als mitglieder können alle an den künsten interessierten personen aufgenommen werden.
 
  §6
  die aufnahme erfolgt auf schriftlichen antrag. über die aufnahme entscheidet der vorstand; sie kann abgelehnt werden, wenn gegen die aufnahme eines antragstellers schwerwiegende gründe vorliegen. gegen den ablehnen-den bescheid des vorstandes ist die anrufung des beirats zulässig, der endgültig entscheidet.
 
  §7
  die mitglieder haben verbilligten eintritt zu den vorträgen und sonstigen öffentlichen veranstaltungen des bundes.
 
  §8
  jedes mitglied kann zum schluss eines geschäftsjahres (§33) unter einhaltung einer vierteljährigen kündigungsfrist seinen austritt erklären. die erklärung ist schriftlich an die geschäftsführung zu richten.
 
  §9
  die höhe des mitgliedsbeitrages setzt die jahresmitgliederversammlung fest. der vorstand kann einzelnen mit-gliedern auf antrag aus sozialen gründen beitragsermäßigung oder beitragsbefreiung gewähren.
 
  §10
  der beitrag ist bei der aufnahme bzw. bei beginn eines jeden geschäftsjahres zu entrichten.
 
  §11
  mitglieder, die mit ihrem beitrag mehr als 3 jahre im rückstand sind oder gröblich gegen die interessen des bun-des verstoßen, können ausgeschlossen werden. über den ausschluss entscheidet der beirat auf antrag des vorstandes. gegen die entscheidung des beirats kann die entscheidung der mitgliederversammlung angerufen werden.